Gesundheit ist keine Handelsware
"Billige" Behandlungen verursachen viel zu oft nicht behebbare Gesundheits-Schäden

Prof. Trödhan ist Wahlarzt für alle gesetzlichen Krankenkassen (Wahlarztsystem). Das bedeutet, dass alle Leistungen die Ihre Krankenkasse direkt mit einem Kassenarzt verrechnet jeweils nach dem gültigen Kassentarif zuzüglich allfälliger Sonderleistungen, die Ihre Krankenkasse auch dem Kassenarzt nicht bezahlt und dieser diese Ihnen ebenfalls privat in Rechnung stellt, abgerechnet werden. Sie erhalten eine detaillierte Honorarnote mit einer genauen Kostenaufstellung der erbrachten Leistungen, die Sie per Banküberweisung einzahlen und dann bei Ihrer Krankenkasse zur gesetzlichen Refundierung (80%) einreichen. Für sämtliche Leistungen, die Ihre Krankenkasse auch einem Kassenarzt nicht bezahlt, erhalten Sie gem. den gesetzlichen Vorgaben vor der Behandlung einen verbindlichen Heilkostenplan.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gem. gültigem Kassenvertrag nur zu folgenden Leistungen zahlungsverpflichtet:
Zahnfüllungen (da die Kassentarife für Amalgamfüllungen
für die bei uns ausschliesslich verwendeten Keramikfüllungen ab
2005 nicht mehr kostendeckend waren wird zuzüglich zum
Kassentarif der Materialverbrauch verrechnet.)
Wurzelbehandlungen
zahnerhaltende Operationen (z.B.:
Wurzelspitzenresektionen, Kieferzysten-Operationen). Die Kosten
für Ultraschall-Applikatoren und eventuell medizinisch
indizierte Knochenersatzmaterialien müssen als Materialkosten
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Entfernung von Zähnen/Wurzelresten/Weisheitszähnen (zuzüglich
der Material-Kosten für Ultraschall-Applikatoren oder
Knochenersatz-Material)
Teil- und Totalprothesen in Standardausführung
Für fixe und abnehmbare Zahnspangen, Teil- und Totalprothesen
mit und ohne Klammerzahnkronen leisten die verschiedenen
Krankenkassen - wie auch bei Kassenzahnärzten - auf
vorhergehenden Antrag nur Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe
(50-80%).
Für Versicherte der BVA, SVA, Bauernkrankenkasse, KFA etc.
ergibt sich daher bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes keine
Kostendifferenz zu einem Kassenzahnarzt, da ein
Selbstbehalt generell vorgeschrieben ist. Das heisst, es macht
für Sie keinen Unterschied ob Sie einen Wahlarzt mit
Privatpatientenservice oder einen Kassenarzt aufsuchen.
Für Versicherte der Gebietskrankenkassen werden 20% der
Honorarsumme für die Bearbeitung der Wahlarzthonorarnote
einbehalten.
Alle anderen Leistungen wie Aufpreise für Ultraschallchirurgie
und weisse Füllungen sowie Knochenaufbau-Materialien,
Mundhygieneprogramme, Zahnaufhellungen, Parodontosebehandlungen,
Zahnimplantate, Laserbehandlungen, kosmetische
Gesichtschirurgie, Inlays, Kronen, Brücken sind - wie auch bei
jedem Kassenzahnarzt - Privatleistungen, die von den
Krankenkassen nicht bezahlt werden. Im Bereich der
Privatleistungen liegt Ihr Zentrum in der Preiskalkulation
jedoch weit unter dem österreichischen Durchschnitt und
unterbietet auch die offiziellen Honorarrichtlinien der
Österreichischen Ärztekammer.
Bitte haben Sie Verständnis dass wir genauso wie Kassenzahnärzte
keinen Einfluss auf die Rückerstattungen der gesetzlichen
Krankenkassen für bewilligungspflichtige Behandlungen
(Zahnspangen, Zahnprothesen, CT-Untersuchungen etc.) haben
und Ablehnungen eines Antrags durch Ihre Krankenkasse nicht
beeinflussen können. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur auf
die Grundleistungen wie Zahnfüllungen mit Amalgam,
Zahnentfernungen und Wurzelspitzenresektionen mit
Knochenbohrern- und -meisseln, Wurzelbehandlungen und abnehmbare
Prothesen in Standardausführung.
PATIENTEN MIT EINER KRANKENZUSATZVERSICHERUNG
Wenn Sie im Besitz einer KRANKENzusatzversicherung sind
(nicht ZAHNzusatzversicherung) werden alle chirurgischen
Leistungen (Wurzelspitzenresektionen, Weisheitszahnoperationen,
Parodontoseoperationen, Kieferknochenvermehrung,
Nasenoperationen sofern eine medizinische Begründung wie
Schiefstand nach Unfall oder Nasenscheidwandverkrümmung vorliegt
etc.) in Vollnarkose in der Privatklinik
Josefstadt/Confraternität durchgeführt und direkt mit Ihrer
Zusatzversicherung verrechnet. Die Krankenzusatzversicherung
bezahlt jedoch keine zahnärztlichen Leistungen wie Kronen und
Brücken und bei manchen Krankenzusatzversicherungen sind
Operationen zum Knochenaufbau und/oder Setzen von
Zahnimplantaten dezidiert ausgeschlossen!
Da es mittlerweile zahllose Versicherungsvarianten gibt
informieren Sie sich bitte bei Ihrem Versicherungsvertreter bzw.
Ihrer Versicherungsanstalt welche kiefer- und
gesichtschirurgischen Leistungen in Ihrem speziellen
Versicherungsvertrag inkludiert sind.
Wenn Sie im Besitz einer ZAHNzusatzversicherung sind übernimmt
Ihr Versicherer zumeist einen bestimmten Anteil an den
Behandlungskosten für Privatleistungen (je nach
Versicherungsvertrag zwischen 50% und 80%, sehr selten 100%) bis
zu einem in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegten
Maximalbetrag pro Jahr. Die Details finden Sie in Ihrem
Versicherungsvertrag.